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Statuten der Alumni Wirtschaftsinformatik Universität Zürich (PDF, 19.3 KB)
I. Wesen
Art. 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins ist Alumni Wirtschaftsinformatik Universität Zürich (AWUZ). Die AWUZ hat ihren Sitz in Zürich. Die Vereinsadresse wird vom amtierenden Präsidenten festgelegt.
Art. 2 Vereinszweck
Die AWUZ soll all denen, welche ein Studium im Lehrbereich Informatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich bzw. ein Doktorat am Institut für Informatik der Universität Zürich (IfI) abgeschlossen haben - den Alumni - offenstehen und hat folgende Zielsetzungen:
Art. 3 Abgrenzung/Bezug zu anderen Vereinen
Die AWUZ will andere fachlich orientierte Vereine und andere Alumni-Organisationen nicht konkurrenzieren.
Art. 4 Unabhängigkeit der AWUZ
Die Kontakte zum IfI sind durch den Studiengang der Mitglieder gegeben, jedoch ist die AWUZ vom IfI weder finanziell noch fachlich abhängig. Die AWUZ ist weder von Politik noch von Religion abhängig und bleibt unabhängig von Vertretern aus Bildung und Wirtschaft.
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II. Mitgliedschaft
Art. 5 Eintritt
Der Eintritt in die AWUZ als Mitglied steht allen Absolventinnen und Absolventen des Lehrbereiches Informatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie den Absolventinnen und Absolventen des Doktorats am IfI jederzeit offen. Absolventinnen und Absolventen des Lehrbereiches Informatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich werden nach Ihrer Graduierung für das laufende Kalenderjahr als beitragsbefreite Mitglieder aufgenommen.
Über Anträge von Interessenten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages hat der Interessent das Recht, zuhanden der nächsten Generalversammlung (GV) schriftlich Rekurs gegen die Ablehnung des Antrages zu erheben.
Art. 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Aktivitäten und den Generalversammlungen der AWUZ gemäss Art. 11.
Art. 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind zur Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet gemäss Art. 29.
Art. 8 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes aus der AWUZ ist jederzeit möglich und erfolgt grundsätzlich per Posteingang des schriftlichen Austrittsbegehrens bei der Vereinsadresse. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr wird dem austretenden Mitglied nicht zurückerstattet.
Art. 9 Ausschluss
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der AWUZ nicht nachkommen oder welche der AWUZ zu Schaden gereichen, können vom Vorstand aus der AWUZ ausgeschlossen werden. Das auszuschliessende Mitglied muss schriftlich durch den Vorstand informiert werden. Das Mitglied hat in diesem Fall das Recht, zuhanden der nächsten Generalversammlung (GV) schriftlich Rekurs gegen den Ausschluss zu erheben. Die GV entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit endgültig über den Ausschluss. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr wird dem ausgeschlossenen Mitglied nicht zurückerstattet.
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III. Organisation
Die Organe der AWUZ sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revision.
a) Generalversammlung
Art. 10 Bedeutung und Einberufung
Die GV ist oberstes Organ der AWUZ. Sie wird einberufen
Die Einladung mit der Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher zuzustellen.
Art. 11 Rechte der Mitglieder
Art. 12 Aufgaben
Die unerlässlichen Traktanden einer ordentlichen GV sind:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
2. Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
3. Abnahme des Kassaberichts des Kassiers
4. Abnahme des Berichts der Rechnungs-Revisoren
5. Genehmigung der Jahresrechnung
6. Decharge-Erteilung an den Vorstand
7. Budget-Vorschlag des Kassiers
8. Genehmigung des Budgets
9. Wahl eines Tagespräsidenten
10. Wahl des Vorstandes
11. Wahl der Rechnungs-Revisoren
12. Diverses
Art. 13 Leitung
Der Präsident der AWUZ leitet die GV. Falls er nicht anwesend sein kann, bestimmt er einen Stellvertreter als Versammlungsleiter. Hat er vor der GV keinen Stellvertreter bestimmt, wird die Versammlungsleitung durch den anwesenden Vorstand bestimmt.
Art. 14 Beschlüsse
Zur Gültigkeit von Beschlüssen bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
Art. 15 Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
Die GV wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Revisoren. Die Wahlen gelten jeweils bis zur nächsten GV. Zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes oder eines Revisors ist eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Art. 16 Weitere Kompetenzen
In der Kompetenz der GV liegen weiter Beschlüsse über:
Art. 17 Ausserordentliche Versammlung / Schriftliche Abstimmung
Der Vorstand kann bei dringenden Geschäften eine ausserordentliche GV einberufen. Falls bis zur ausserordentlichen GV weniger als sechs Wochen bleiben, muss der Vorstand den Mitgliedern neben der schriftlichen Einladung mit Traktandenliste ein Formular für die schriftliche Stimmabgabe für sämtliche Beschlüsse spätestens vier Wochen vor der Beschlussfassung abgeben.
b) Vorstand
Art. 18 Aufgaben
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten der AWUZ zu besorgen und die AWUZ zu vertreten. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
Art. 19 Mitglieder des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus maximal sieben Mitgliedern und umfasst folgende Funktionen:
Art. 20 Organisation
Der Präsident, der Kassier und der Aktuar werden ad personam gewählt. Die anderen Vorstandsmitglieder organisieren sich selbst.
Art. 21 IfI-Vertreter im Vorstand
Ein Mitglied des Vorstandes muss Assistent am IfI sein, um einen direkten Kontakt zum IfI zu ermöglichen. Nach Abschluss der Tätigkeit am IfI muss diese Funktion im Vorstand gemäss Art. 22 neu besetzt werden.
Art. 22 Ersatz für Vorstandsmitglieder
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand ein Vereinsmitglied als Ersatz. Der Ersatz übernimmt die Geschäfte ad interim bis zur nächsten GV. Der Präsident, der Kassier und der Aktuar dürfen ad interim bis zur nächsten GV nur durch bisherige Vorstandsmitglieder ersetzt werden.
c) Revision
Art. 23 Wesen und Wahl
Die Revision besteht aus zwei Mitgliedern der AWUZ.
Art. 24 Aufgaben
Die Revisoren prüfen die Vereinsrechnung und legen an der GV ihren schriftlichen Bericht vor.
Art. 25 Einsichtsrecht
Die Revisoren haben jederzeit Einsichtsrecht in die Buchführung der AWUZ.
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IV. Finanzen
a) Verwaltung
Art. 26 Vereinskonto
Die AWUZ führt ein Vereinskonto. Sämtliche Einnahmen müssen auf das Vereinskonto eingezahlt oder auf dieses überwiesen werden.
Art. 27 Kontoführung / Verwaltung
Das Konto wird persönlich durch den Kassier verwaltet. Er ist für das Einziehen der Mitgliederbeiträge sowie für die finanziellen Belange und Abrechnungen der Vereinsanlässe verantwortlich.
b) Einnahmen
Art. 28 Quellen
Die Einnahmen der AWUZ setzen sich aus folgenden Quellen zusammen:
Art. 29 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben. Werden die Beträge nach erster und zweiter Mahnung nicht bezahlt, so erlischt die Mitgliedschaft der entsprechenden Personen.
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V. Gründung / Auflösung
Art. 30 Konstituierende Versammlung
Die AWUZ wurde an der Gründungsversammlung vom 20. März 1997 in Zürich mit 79 Mitgliedern gegründet. Diese Statuten wurden entsprechend den Abstimmungen an der Gründungsversammlung angepasst und angenommen und am 4. November 2008 angepasst.
Art. 31 Auflösung
Die AWUZ kann durch Beschluss einer Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV aufgelöst werden. Die Auflösung der AWUZ erfolgt von Gesetzes wegen nach ZGB Art. 77 oder durch ein richterliches Urteil nach ZGB Art. 78.
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VI. Rechtliche Grundlagen / Haftung
Art. 32 Grundlagen der Statuten
Diesen Statuten liegt das Recht des Vereins nach ZGB Art. 60 - 79 zugrunde.
Art. 33 Haftung des Vereins
Für die Verbindlichkeiten der AWUZ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 34 Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder haften nur bis zur Höhe ihrer Mitgliederbeiträge.
Art. 35 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Zürich.
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Alumni Wirtschaftsinformatik Universität Zürich
| Der Präsident:
Markus Jüde |
Der Aktuar:
Patrick Grässle |